Zusammenfassung des Urteils V 94 131: Verwaltungsgericht
Gemäss § 205 VRG kann die entscheidende Behörde auf begründetes Gesuch hin einer bedürftigen Partei die amtlichen Kosten ganz oder teilweise erlassen, sofern eine Härte für den Betroffenen entstehen könnte. Der Kostenerlass ist speziell für natürliche Personen vorgesehen, um diesen in besonderen Fällen finanziell zu entlasten. Es bleibt jedoch fraglich, ob juristische Personen oder Gemeinden ebenfalls davon profitieren können. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch einer Gemeinde um Kostenerlass abgewiesen, da die finanzielle Existenzfähigkeit und gesetzliche Absicherung von Gemeinden eine existentielle Bedürftigkeit ausschliesst. Die Praxis des Gerichts, solche Gesuche abzulehnen, wurde bisher nicht veröffentlicht, weshalb in diesem Fall auf Kosten für das Verfahren verzichtet wird.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 94 131 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 14.11.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 205 VRG. Die Voraussetzungen eines Kostenerlasses sind für Gemeinden nicht gegeben. |
Schlagwörter: | Gemeinde; Kostenerlass; Gemeinden; Person; Voraussetzungen; Behörde; Gesuch; Kanton; Luzern; Kostenerlasses; Personen; Existenz; Sinne; Kostenbelastung; Praxis; Erwägungen:; Härte; Caviezel; Verfahren; Verwaltungsgericht; Gallen; Hinweisen; Sinne:; Düggelin; Armenrecht; Institut |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 119 Ia 337; |
Kommentar: | - |
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